Kurze Routen mit anspruchsvollen Schwierigkeitsgraden auf abgesichertem Fels oder in der Kletterhalle: Mit den Tiroler Sportkletterlehrer:innen erweitern Kletterer:innen ihre Fähigkeiten und loten sportliche Leistungsgrenzen immer neu aus.
Kurze Routen mit anspruchsvollen Schwierigkeitsgraden auf abgesichertem Fels oder in der Kletterhalle: Mit den Tiroler Sportkletterlehrer:innen erweitern Kletterer:innen ihre Fähigkeiten und loten sportliche Leistungsgrenzen immer neu aus.
Sportklettern hat mittlerweile eine unglaubliche Bandbreite erreicht – vom Bouldern über Hallenklettern und Wettkämpfen bis hin zum Klettergarten im alpinen Umfeld geht es natürlich um das Kletter-Erlebnis, aber häufig auch darum, die Leistungsgrenze zu testen und schwierige Schlüsselstellen fast spielerisch zu meistern.
Die Tiroler Sportkletterlehrer:innen bilden auf Basis ihrer umfangreichen Ausbildung das gesamte Spektrum des modernen Sportkletterns ab und begleiten ihre Klettergäste beim Einstieg in diesen Alpinsportart bzw. dabei, ihre Fähigkeiten weiter zu perfektionieren.
Wenn jemand in Tirol als Sportkletterlehrer:in entgeltlich arbeiten will, gibt es zwei Möglichkeiten.
Die Ausbildung zur bzw. zum Tiroler Sportkletterlehrer:in dauert 18 Tage und wird auf vier Blöcke zwischen März und Oktober aufgeteilt und schließt mit einer kommissionellen Abschlussprüfung ab.
Ein:e geprüfte:r und autorisierte:r Tiroler Sportkletterlehrer:in kann sich ausweisen und trägt immer das folgende offizielle Logo:
Die Ausbildung dauert sechs Tage aufgeteilt auf zwei Wochenenden und schließt mit einer kommissionellen Abschlussprüfung ab.
Der Umfang der Befugnis der Tiroler Sportkletterlehrer:innen wird im Tiroler Bergsportführergesetz unter § 25a geregelt und beinhaltet grundlegend folgende Punkte:
Tiroler Sportkletterlehrer:innen, die des Weiteren über eine Befugnis als Tiroler Bergwanderführer:innen verfügen, dürfen ihre Tätigkeit überdies in Gebieten, die über Wege und wegloses Gelände im Sinn des § 15 Abs. 1 erreicht werden können, ausüben. Sportkletterlehrer:innen sind des Weiteren zur Vermittlung von Kenntnissen über das Klettern im Umfang der lit. a, b und c berechtigt.
2. Ein:e Sportkletterlehrer:in darf die zur Durchführung von Sportklettertätigkeiten erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
3. Ein:e Sportkletterlehrer:in darf zu ihrer bzw. seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 erster Satz Sportkletterlehreranwärter:innen heranziehen, soweit deren Tätigwerden von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Vor der Heranziehung hat sich die bzw. der Sportkletterlehrer:in von der fachlichen Eignung der Sportkletterlehreranwärter:innen (§ 25d Abs. 2) zu überzeugen.